Beim Bundesfinanzhof sind derzeit zwei Verfahren anhängig, die grundlegende steuerliche Fragen für Selbstständige und Gewerbetreibende betreffen: die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Reichweite des Betriebsausgabenabzugs für Fahrtkosten. Entscheidungen werden im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Häusliches Arbeitszimmer: Fläche und Dokumentation
Hier werden zwei eng miteinander verbundene Fragen behandelt, die in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen.
Die erste Frage betrifft die Berechnung der Arbeitszimmerfläche: Wie ist die anteilige Nutzfläche zu ermitteln, wenn etwa Nebenräume, Flure oder Gemeinschaftsflächen einer Wohnung mit einzubeziehen sind? Je nach Berechnungsmethode kann sich die steuerlich relevante Fläche und damit der abzugsfähige Kostenanteil erheblich verschieben.
Die zweite Frage betrifft die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG: Diese Vorschrift schreibt vor, dass bestimmte Betriebsausgaben, darunter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, laufend und einzeln aufgezeichnet werden müssen. Streitig ist, ob jede einzelne Aufwendung in einem gesonderten Dokument zu erfassen ist oder ob eine nachvollziehbare, gesammelte Darstellung genügt. Das Finanzamt versagt in der Praxis bisweilen den Abzug, wenn Belege zwar vorhanden sind, aber keine ausdrücklich getrennten, fortlaufenden Aufzeichnungen geführt wurden.
Der BFH soll verbindlich die Anforderungen an Form und Zeitpunkt der Aufzeichnung klären. Je nach Ausgang könnte das Urteil die Anforderungen entweder vereinfachen oder die bisherige restriktive Finanzamtspraxis bestätigen.
Fahrtkosten Selbstständiger: Erste Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte?
Das zweite anhängige Verfahren betrifft die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten bei Selbstständigen, konkret die Frage, ob der lohnsteuerliche Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ auf die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG übertragbar ist.
Im Lohnsteuerrecht gilt: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer pro Arbeitstag, einfache Strecke) absetzbar. Fahrten zu anderen Einsatzorten gelten als Auswärtstätigkeit und sind mit der vollen Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenem Kilometer) abzugsfähig.
Für Selbstständige ist im Gesetz nicht der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, sondern der der „Betriebsstätte“ maßgeblich. Dennoch orientieren sich Finanzverwaltung und teils auch die Rechtsprechung an den lohnsteuerlichen Grundsätzen. Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein regelmäßig aufgesuchter Ort, etwa das eigene Büro, ein festes Kundenunternehmen oder der Betriebssitz, als „Betriebsstätte“ im Sinne der Abzugsbeschränkung einzustufen ist.
Für Gewerbetreibende und Freiberufler, die überwiegend außerhalb eines festen Büros tätig sind – Handwerker, Bauleiter, Monteure, Berater mit wechselnden Einsatzorten –, hat das unmittelbare finanzielle Bedeutung. Werden Fahrten zur Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale angesetzt, während tatsächlich Auswärtstätigkeits-Kilometersätze angewandt wurden, drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachzahlungen.
Einordnung
Beide Verfahren zeigen, dass der Betriebsausgabenabzug für Selbstständige in Bereichen, die dem Anschein nach klar geregelt sind, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit aufweist. Solange die BFH-Entscheidungen ausstehen, empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zu Raumkosten und Flächenaufteilung zu erstellen sowie alle Fahrten zu regelmäßig aufgesuchten Orten nachvollziehbar zu dokumentieren.