BAG-Urteil zur Wiedereingliederung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Schwerbehinderte nach den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes zu beschäftigen. Bei begründeten Zweifeln an der Umsetzbarkeit oder an der Belastungsfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters darf der Arbeitgeber die Beschäftigung jedoch verweigern. Das Bundesarbeitsgericht verneinte zudem eine Schadensersatzpflicht (Az.: 8 AZR 530/17).

Recht kurzweilig
Datenschutzhinweis

Diese Website verwendet Cookies. Diese werden in Ihrem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, etwa das Anzeigen von Designs und Schriften.