In der Frage, ob Urlaubsansprüche vererbbar sind, hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Vorangegangen waren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Fälle. Der EuGH hielt es für geboten, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und die Erben eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können. Davon ist nicht nur der gesetzliche Mindestanspruch erfasst, sondern auch ein eventueller Zusatz- und Mehrurlaub für Schwerbehinderte. (EuGH, Az.: C‑570/16; C-569/16).
Nach bisheriger Rechtsprechung kann sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln lassen (Az.: 9 AZR 532/11). Somit konnte er auch nicht Teil der Erbmasse werden. Lediglich die Vererbbarkeit eines bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs, also die Auszahlung bereits fälliger Beträge gestand das BAG den Erben zu (Az.: 9 AZR 170/14). Nun also die Kehrwende, die ein neues Kapitel in der arbeitsrechtlichen Beurteilung von vererbbaren Ansprüchen darstellt (BAG, Az.: 9 AZR 45/16; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Az.: 3 Sa 21/15).