20017 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in einem Unternehmen der Privatwirtschaft ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch grundsätzlich zulässig ist. Die Richter begründeten dies mit der gebotenen Wahrung der weltanschaulichen Neutralität, die auch am Arbeitsplatz gelte.
Religionsfreiheit versus Unternehmensfreiheit
Nun wird die Frage andersherum gestellt: Dürfen Arbeitgeber das Tragen von religiösen Symbolen wiederum aus Gründen der Neutralität gegenüber ihren Geschäftskontakten verbieten? Wie weit kann der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Mitarbeiters gehen, wenn sich Kunden irritiert fühlen? Eine muslimische Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil sie sich in ihrer Religionsfreiheit diskriminiert fühlte, als ihr Arbeitgeber sie aufforderte, zumindest an der Kasse ihr Kopftuch abzulegen. Sie weigerte sich, klagte und gewann durch alle arbeitsrechtlichen Vorinstanzen. Der Arbeitgeber rief daraufhin das Bundesarbeitsgericht an. Erneut hat nun der EuGH das letzte Wort.
Im zu klärenden Fall kehrte die Frau aus der Elternzeit mit einem Kopftuch zurück, das sie bisher nicht getragen hatte, dies aber künftig tun wollte. Der Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer geltenden Kleiderordnung, die unter anderem das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verbietet. Während die Arbeitnehmerin Religionsfreiheit und Persönlichkeitsrechte geltend macht, beruft sich der Arbeitgeber auf seine unternehmerische Freiheit und den Schutz der sogenannten negativen Religionsfreiheit seiner Kunden sowie der anderen Arbeitnehmer. Diese durchaus berechtigten Interessen sind nun abzuwägen, wobei arbeitsrechtliche, verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Fragen zu beantworten sein werden (BAG, Az.: 10 AZR 299/18 (A); Vorinstanz: LAG Nürnberg, Az.: 7 Sa 304/17).