Man möchte verzweifeln. Gefühlt wird jeder Versuch, Mitarbeitern Gutes zu tun, vom Finanzamt bestraft. Vor dem Bundesfinanzhof wurden nun zwei Fälle verhandelt, die der Laie als Erbsenzählerei bezeichnen würde, aus denen gewiefte Arbeitgeber jedoch eine steuerstrategische, rechtsverbindliche Handlungsanleitung herauslesen.
Es ging um die Gewährung von Krankenversicherungsschutz, konkreter, um die Arbeitgeberbeiträge hierfür. Die Frage an das höchste Finanzgericht lautete: Handelt es sich dabei um Bar- oder Sachlohn, also um Geld oder Sachzuwendung? Spätestens dieser Begriff lässt jeden aufhorchen, der jemals von der 44 Euro-Grenze gehört hat. Die Antwort des Gerichts wird in der Tat im Zusammenhang mit dem § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG relevant. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist nämlich der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde „Rechtsgrund des Zuflusses“ entscheidend.
Versicherungsschutz ist eine Sache
Im Fall mit dem Aktenzeichen VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-) Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der 44 Euro-Freigrenze. Der BFH bestätigte hier das Vorliegen von steuerbegünstigtem Sachlohn.
Hinweis: Dieser darf als Summe aller Zuwendungen die monatliche Grenze nicht überschreiten, denn sonst entfällt der Steuervorteil insgesamt; weitere nichtmonetäre „Geschenke“ müssen also exakt berechnet werden oder ganz entfallen.
Monetärer Zuschuss ist Barlohn
In der Verhandlung VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem Mitarbeiteraushang ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Verträge ab. Die Beiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die wie im obigen Fall regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben.
Nach dem Urteil des BFH handelt es sich hierbei um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist, so die Begründung. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Zuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern – anders als im Fall VI R 13/16 – keinen Versicherungsschutz zugesagt. Es floss also klar erkennbar Geld und kein geldwerter Vorteil. Ein Steuervorteil ergibt sich hier nicht, der Beitrag zur Versicherungsprämie muss mit einem geringen Betrag versteuert werden. Dafür, und das ist die gute Nachricht, bleibt Freiraum für weitere Sachzuwendungen.