Das Bundesarbeitsgericht verpflichtete in seinem Beschluss vom 13. September 2022 Arbeitgeber dazu, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Mitarbeiter auf einfache Weise erfasst werden kann. Dass dieses System von jedem Arbeitnehmer genutzt wird, ist sicherzustellen. Ob die Zeiterfassung elektronisch oder auf Papier erfolgt, ist auch Jahre nach dem „Stechuhr-Urteil“ des EuGH noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber geregelt. Jedoch ist gemäß BAG die tatsächliche Arbeitszeit mit Beginn, Dauer, Ende Überstunden und Pausenzeiten durch Behörden nachvollziehbar und kontrollierbar sowie manipulationssicher zu dokumentieren. Ein Schicht- oder Dienstplan, auch wenn er detailliert ausgestaltet ist, ist nicht ausreichend (Az.: 1 ABR 22/21).
Vertrauen gilt auch weiterhin
Vertrauensarbeitszeitvereinbarungen sind weiterhin möglich. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer den selbst entscheiden können, wann und wie lang sie arbeiten, sofern die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes wie Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot beachtet werden. Die Arbeitszeit ist jedoch auch bei Vertrauensarbeitszeit konkret zu erfassen. Ein „vertrauensvolles“ Verzichten auf die Dokumentation ist nicht mehr möglich.
Diese Regeln gelten nicht für Führungskräfte und leitende Angestellte. Sie genießen zwar prinzipiell die gleichen Rechte wie gewöhnliche Arbeitnehmer, Kündigungsschutz- und Arbeitszeitgesetze gelten für sie jedoch nicht. Damit ist auch eine Arbeitszeiterfassung nicht verpflichtend. Merkmale leitender Angestellter sind unter anderem Prokura oder umfassende personelle und unternehmerische Verantwortung, beispielsweise das Recht, selbstständig Mitarbeiter einstellen und entlassen zu dürfen.
Eine Pflicht ohne Konsequenzen
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschluss des BAG den Betriebsrat nicht ermächtigt, die Einführung eines Zeiterfassungssystems zu verlangen oder arbeitsgerichtlich durchzusetzen. Sein Mitbestimmungsrecht kann er lediglich im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems ausüben. Mehr noch, aktuell ist es für Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit, keine Aufzeichnung der Arbeitszeiten im Betrieb anzuordnen; damit kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Erst dann, wenn eine Arbeitsschutzbehörde eine Zeiterfassung angeordnet hat und dieser nicht Folge geleistet wurde, können Zwangmaßnahmen erfolgen.