BAG-Urteil zur Wiedereingliederung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Schwerbehinderte nach den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans des behandelnden Arztes zu beschäftigen. Bei begründeten Zweifeln an der Umsetzbarkeit oder an der Belastungsfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters darf der Arbeitgeber die Beschäftigung jedoch verweigern. Das Bundesarbeitsgericht verneinte zudem eine Schadensersatzpflicht (Az.: 8 AZR 530/17).