Betriebsratswahl auch mit geringer Kandidatenzahl zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. April 2024 (Az.: 7 ABR 26/23) entschieden, dass eine Betriebsratswahl wirksam ist, auch wenn sich weniger Kandidaten zur Wahl stellen als Betriebsratssitze zu besetzen sind. In solchen Fällen kann ein verkleinerter Betriebsrat errichtet werden, was, so erläuterte die Kammer, dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Das Urteil ist relevant für kleinere Betriebe oder solche mit einer geringen Anzahl an wählbaren Arbeitnehmern.

Kein zulässiges Argument gegen die Wahl

Im strittigen Fall beschäftigte der Arbeitgeber 170 Personen. Gemäß § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes sieht die Staffelung bei dieser Betriebsgröße einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vor. Bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 hatten sich jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen als Kandidatinnen beworben. Letztendlich wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hielt diese Wahl für nichtig und beantragte gerichtlich eine entsprechende Feststellung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Betriebsratswahl für wirksam. Auch vor der letzten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht blieb die Klage erfolglos. Das BAG begründete, es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich weniger Bewerber für das Amt finden als Sitze zu vergeben seien.

Betriebsverfassungsgesetz ist eindeutig

Diese Interpretation entspricht dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, der vorsieht, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden sollen. In Fällen, in denen sich weniger Kandidaten als Betriebsratssitze bewerben, wird die Betriebsratsgröße entsprechend der nächstniedrigeren Stufe in § 9 BetrVG angepasst, bis eine ungerade Anzahl an Mitgliedern erreicht ist, die für die Errichtung eines Gremiums ausreicht. Dies gewährleistet, dass ein funktionsfähiger Betriebsrat gebildet werden kann und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen vertreten werden.