Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Betriebsrat das Recht hat, Auskunft über die Namen und Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Unternehmen zu verlangen. Dies ist notwendig, damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, insbesondere die Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den Betrieb. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen diesem Anspruch nicht entgegen (BAG, Az.: 1 ABR 14/22).