Der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers beim Betriebsübergang

Der Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers geht bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber des Betriebs über, selbst wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder abberufen wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt. Um zu verdeutlichen, wie komplex sich die Situation in der Praxis darstellen kann, erläutern wir nachfolgend die Rechtslage.

Organ­stel­lung und Ver­trags­ver­hältnis

Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Seine gesellschaftsrechtliche Stellung ist unabhängig von einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft. Anders als normale Arbeitnehmer, werden Geschäftsführer nicht aufgrund eines Vertrages tätig, sondern durch Bestel­lung und (da es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt) nach deren Annahme.

Arbeits­ver­trag und Dienst­ver­trag

In der Regel wird der Geschäftsführer jedoch für seine Tätigkeit vergütet und hat Anspruch auf Urlaub und weitere zu vereinbarende Leistungen. Dies wird im Geschäfts­führ­er­dienst­ver­trag geregelt, der in der Regel die Dauer des Vertrages an die Bestel­lung als Geschäfts­führer koppelt. Wird der Geschäftsführer abberufen, endet auch der Dienst­ver­trag.

Bestehende Arbeitsverhältnisse

Hat der Geschäftsführer bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft, endet dieser nicht automatisch mit der Bestel­lung. Er muss aus­drück­lich beendet und auf­ge­hoben werden. Dies geschieht durch einen Aufhebungsvertrag. Ohne diesen bleibt der Arbeits­ver­trag bestehen und der Geschäftsführer wird nach seiner Abberufung wieder zum normalen Arbeitnehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten.

Nach dem Betriebs­über­gang

Geht der Betrieb über, geht auch das Arbeits­ver­hältnis des (nun frü­heren) Geschäfts­füh­rers über, da § 613a BGB auch anwendbar ist, wenn der recht­li­chen Bezie­hung zwi­schen Organ und Gesell­schaft ein Arbeits­ver­hältnis zugrunde liegt. Der frühere Geschäfts­führer hat also gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäf­ti­gung und Bezah­lung ent­spre­chend seinem Arbeits­ver­trag. Der frühere Geschäfts­führer kann jedoch nicht verlangen, zum Organ (Geschäfts­führer) des Erwer­bers des Betriebs bestellt zu werden.

Praxistipp für Erwerber

Der potenziell neue Betriebsinhaber sollte daher sorgfältig prüfen, ob der Geschäfts­führer auf­grund eines Dienst­ver­trages oder eines Arbeits­ver­trages tätig ist. Nur im Falle eines Dienst­ver­trages kann der Erwerber den Geschäfts­führer frei auswechseln. Um nicht mit dem Risiko konfrontiert zu sein, den bisherigen Geschäfts­führer als Arbeit­nehmer weiterbeschäftigen oder kündigen und finanziell abfinden zu müssen, muss er sicherstellen, dass ein Dienst­ver­trag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäfts­führer endet (BAG, Az.: 6A ZR 228/22). Im Zweifel sollte über den Kaufpreis des Betriebs entsprechend nachverhandelt werden.