ELSTER: Die Konsequenz falscher Eingaben

Fehler können passieren. Das akzeptiert nicht nur das BGB und lässt den Irrtum als Anfechtungsgrund zu. Auch die Abgabenordnung hat ein Herz für Schreib- und Rechenfehler. So sind gemäß § 173a AO Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb falsche Angaben gemacht und „deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat“.

Diese knappe Formulierung ruft nach Gerichtsurteilen, die präzisieren, was Schreibfehler eigentlich sind. Die einschlägige Rechtsprechung erkennt darin Rechtschreibfehler, Buchstaben-, Zahlen- und Wortverwechselungen, Auslassungen – Fehler also, die beim Schreiben entstehen. Der Bundesfinanzhof hatte unlängst einen Fall vorliegen, in dem es um eine andere Form des Fehlers ging. Bei der Übertragung von Daten für die Erstellung der Steuererklärung für 2018 hatte der Kläger versehentlich den Ordner für das Jahr 2017 ausgewählt und die Daten in Elster übernommen. Damit ergaben sich höhere Einkünfte aus Vermietung und daraus eine höhere Steuer.

Unterschied zwischen Tipp- und Klickfehler

Darin, so der BFH, sei kein Schreibfehler zu erkennen. Tippfehler würden zwar als Schreibfehler gewertet, das Anklicken eines falschen Ordners jedoch gehöre nicht in diese Kategorie. Die Richter zogen einen Vergleich mit dem analogen Ausfüllen der Steuererklärung und erklärten, dass falsche Daten einem inhaltlich falschen Ausfüllen entsprechen würden. Ein Tippfehler sei dann gegeben, wenn auf dem Papier oder in einem Datensatz lande, nicht dem entspricht, was der Schreiber gewollt hatte. Der Kläger hatte jedoch bewusst diesen Ordner angeklickt und exportiert. Der Irrtum lag also nicht in falschen Zahlen oder Buchstaben, sondern in einem kompletten Datensatz.

Der Auffassung, dass ein Tippfehler mit einem „Mausfehler“ gleichzusetzen sei, wie der Kläger argumentierte, mochte sich das Gericht nicht recht anschließen. Der Gesetzgeber habe erkennbar nur Tipp- und Schreibfehler sowie offensichtliche Rechenfehler gemeint, nicht aber weitergehende Irrtümer. Zwar sei eine Ähnlichkeit zwischen falschem Tippen und falschem Klicken durchaus vorhanden, doch ein Anspruch auf die Korrektur des Steuerbescheides ergebe sich daraus nicht (BFH, Az.: IX R 17/22).