Das Entgelttransparenzgesetz, das eine gleichwertige Entlohnung von Frauen und Männern erreichen soll, ist bereits zum 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Seit 6. Januar 2018 können Arbeitnehmer nun Auskunft über die Entgeltstrukturen ihres Arbeitgebers verlangen. Diese wiederum müssen ein betriebliches Prüfverfahren erarbeiten, dessen Anwendung dokumentieren und die Beschäftigten über die Ergebnisse informieren. Darüber hinaus haben sie einen entsprechenden Bericht zu erstellen, sofern sie zu den dem Handelsgesetz unterliegenden lageberichtspflichtigen Unternehmen zählen.
Kein Rechtsanspruch auf gleiche Entlohnung
Anspruch auf Auskunft haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern, wobei § 10 Abs. 2 EntgTranspG vorschreibt, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Gesetz sieht dabei einen Turnus von nicht unter zwei Jahren vor. Bedingung ist auch, dass ein Vergleich nur mit dem jeweils anderen Geschlecht vorgenommen werden darf; der Kollege (die Problematik betrifft in aller Regel Frauen) muss dabei eine objektiv gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Eine reine Erläuterung zur Entgeltfindung kann auch ohne Vergleich mit anderen Arbeitnehmern verlangt werden, um das eigene Entgelt besser einschätzen und bewerten zu können. Hierbei sind vom Arbeitgeber die Kriterien zur Festlegung des Lohns, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit offenzulegen. Ansprechpartner ist der Betriebsrat oder, ist kein Betriebsrat gewählt, der Arbeitgeber selbst.
Objektivität ist nicht erreichbar
Zu beachten ist, dass es zwar einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gibt, nicht aber einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Gehalt für vergleichbare Tätigkeiten. Dazu konnte sich der Gesetzgeber nicht entschließen, denn echte Objektivität kann bei Gehaltsstrukturen aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Bewertungs- und Beurteilungsdetails nicht erreicht werden. Es ist nun lediglich verboten das Geschlecht einzubeziehen. Bestätigt sich ein entsprechender Verdacht, kann § 7 Abs. 1 AGG als Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung eines angemessenen Entgelts dienen.