Das Bayerische Landessozialgericht hat im erneut darauf hingewiesen, dass eine selbstständige Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die betreffende Person eng in die Abläufe eines Unternehmens eingebunden ist. Ausschlaggebend für die Einordnung als selbstständig bleiben Weisungsfreiheit und das Tragen eines eigenen unternehmerischen Risikos (Az.: L 7 BA 62/24).
Klare Unterscheidungspunkte
Selbstständige organisieren ihre Arbeitszeit oft flexibel, verwenden eigene Arbeitsmittel und sind überwiegend weisungsunabhängig. Auch Erwirtschaftung von Gewinn und Verlust – das sogenannte Unternehmerrisiko – spricht für Selbstständigkeit. Dagegen ist eine abhängige Beschäftigung an feste Vorgaben im Betrieb und die Weisungen eines Arbeitgebers gebunden; Urlaub und Krankheit wird im Gegensatz zu Selbstständigen vergütet, ein finanzielles Risiko besteht nicht.
Statusfeststellung schafft Sicherheit
Eine enge Integration in die betriebliche Organisation allein reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit auszuschließen, solange die Merkmale unternehmerischer Freiheit und Risiko überwiegen. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann, empfiehlt sich für viele Unternehmen das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Verfahren sorgt für Klarheit darüber, ob ein freier Mitarbeiter als selbstständig oder abhängig beschäftigt gilt.