Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bedeutsam ist.
Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigt und ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellt (also von der Arbeit befreit), darf er nicht erwarten, dass sich dieser Mitarbeiter sofort um einen neuen Job bemüht. Der Arbeitgeber kann die Gehaltszahlung nicht mit der Begründung einstellen, der Arbeitnehmer hätte absichtlich darauf verzichtet, einen anderen Job zu finden.
In dem konkreten Fall ging es um einen Berater, dem gekündigt wurde. Der Arbeitgeber stellte ihn für die gesamte Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Als „Ansporn“ schickte er danach dem Mitarbeiter insgesamt 43 Stellenangebote aus verschiedenen Quellen und forderte ihn auf, sich dort zu bewerben. Der Mitarbeiter bewarb sich zwar auf sieben dieser Stellen, aber erst zum Ende seiner Kündigungsfrist. Das verärgerte den Arbeitgeber so sehr, dass er das letzte Monatsgehalt in Höhe von 6.440 Euro nicht auszahlen wollte.
Der Berater klagte daraufhin – und gewann durch alle Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht stellte folgendes klar.
- Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter freistellt, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug, er verzichtet also willentlich und wissentlich auf Arbeitsleistung, die er ja lediglich in Anspruch nehmen müsste.
- In diesem Fall hat er trotzdem das volle Gehalt weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer pflichtgemäß zur Verfügung steht – was er bis zum letzten Tag muss.
- Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Job anzunehmen, nur um seinen (nun ehemaligen) Arbeitgeber finanziell zu entlasten (BAG, Az.: 5 AZR 127/24).