Das Führen eines Fahrtenbuchs ist Pflicht für alle kleinen und mittleren Betriebe, die die die speziell für sie geschaffenen Vorteile von § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und/oder Sonderabschreibungen – in Anspruch nehmen wollen. Eine der Voraussetzungen ist, dass das entsprechende Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich geschäftlich verwendet wird. Konsens ist hierbei ein betrieblicher Nutzungsanteil von mindestens 90 Prozent. Diese Fakten gilt es beweiskräftig zu dokumentieren.
Gängige Praxis ist die detaillierte handschriftliche Aufzeichnung aller Fahrten. Doch der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass er darüber hinaus auch andere Möglichkeiten sieht, den Vorschriften gerecht zu werden (BFH, Az.: III R 62/19). Welche genau, hat er allerdings nicht verraten, sondern diese Frage zurückgegeben an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
§ 7g (1) EStG: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).
§ 7g (5) EStG: Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Der BFH hat durchaus recht mit seiner Auffassung, denn wie der Nachweis für die überwiegend betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes – hier eines Fahrzeuges – zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch in juristischen Fachkreisen wird hierzu kontrovers diskutiert, denn Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht, die Art und Weise der Dokumentation zu regeln, sondern die Tatsachen zu schaffen, dass eine Inanspruchnahme an Voraussetzungen gekoppelt ist, die zu erfüllen sind. Wie konkret, das ist nun die Frage. In Betracht kommen elektronische Fahrtenbücher ebenso wie eine automatische Aufzeichnung aller Fahrzeugbewegungen mit GPS-Daten.