Keine Rechnungskorrektur ohne Rechnung

Dass Rechnungen – und damit auch Gutschriften – rückwirkend berichtigt werden dürfen, ist mittlerweile in der EU-Rechtsprechung verankert und im Alltag bei Unternehmen und Finanzbehörden angekommen. Doch es gilt zu beachten, dass die zu korrigierende Rechnungen zwingend alle steuergesetzlich erforderlichen Angaben beinhalten müssen. Ohne beispielsweise eine genaue Angabe zur erbrachten Leistung oder Lieferung inklusive Datum, ohne Steuernummer oder korrekte Angabe zum leistenden Unternehmen und empfangenden Kunden sowie der Adresse der Firma ist das ausgestellte Dokument keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, sondern gegebenenfalls eine den Kunden lediglich informierende Abrechnung oder ein Buchungshinweis (BFH, Az.: V R 48/17).