Alle Jahre wieder werden zum Jahresende einige Änderungen angekündigt beziehungsweise eingeführt. Diesmal profitieren vor allem Arbeitnehmer von höheren Löhnen, ausgeweiteten Freigrenzen und Zuschüssen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Erhöhung bei den Sachbezügen und Geschenken
Zur Erinnerung: Geldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig, schenkt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jedoch etwas, das er gekauft und übereignet hat – Sachbezug genannt -, ist das bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Bisher lag die Grenze bei monatlich 44 Euro, 2022 wird sie bei 50 Euro liegen – eine deutliche Steigerung. Auch Geldkarten und Gutscheine fallen unter Sachbezüge, sie müssen allerdings an eine feste Dienstleistung oder an ein Produkt gebunden sein und dürfen nicht bar ausbezahlt werden können. Etwaige Gebühren für die Ausstellung zählen nicht zum Wert.
Zusätzlich darf bei persönlichen Anlässen ein Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro gemacht werden. Doch Achtung: Weder das Betriebsjubiläum noch Feiertage zählen zu den persönlichen Anlässen, sondern im engeren Wortsinne personenbezogene wie Geburtstage, Hochzeiten und Geburten. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Geschäftsfreunde. Darüber hinaus kann der Schenkende die für eventuell weitere oder teurere Präsente an die eigenen Mitarbeiter oder an Geschäftspartner anfallende Steuer mit einem Satz von 30 Prozent übernehmen, um zu vermeiden, dass der Beschenkte vom Fiskus zur Kasse gebeten wird. Geringwertige Kleingeschenke bis zu 10 Euro sind hiervon nicht betroffen.
Zeigt sich der Arbeitgeber im Rahmen einer (aktuell auch virtuellen) Betriebsfeier spendabel, darf er 110 Euro je Teilnehmer ausgeben – zwei Mal pro Jahr. Haben die Geschenke einen höheren Wert, stellen diese steuer-, nicht aber sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die pauschale 25-Prozent-Besteuerung gewählt wird.
Corona-Sonderzahlungen weiterhin möglich
Aus nachvollziehbaren Gründen hoffentlich nicht von Dauer ist eine aufgrund der Coronakrise erlassene Regelung, nach der Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Sie wurde bis März 2022 verlängert.
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge
Die nächste Stufe des des seit 2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sieht ab Januar 2022 vor, dass jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten muss. Diese Regelung gilt künftig für alle Verträge unabhängig vom Abschlussdatum.
Beitragsbemessungsgrenzen in Renten- und Krankenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung sinken die Grenzen auf 84.600 Euro jährlich beziehungsweise 7.050 Euro im Monat in den alten Bundesländern und steigen auf 81.000 Euro (6.750 Euro) in den neuen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 58.050 Euro, was 4.837,50 Euro im Monat entspricht. Ab diesem Betrag wird rechnerisch kein Beitrag mehr erhoben. Auch die Pflichtversicherungsgrenze ändert sich nicht und liegt bei 64.350 Euro jährlich (5.362,50 Euro).
Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2022 in zwei Stufen
Entsprechend der dritten von vier Mindestlohnanpassungen müssen ab 1. Januar 2022 die Mindestlöhne von aktuell 9,60 Euro auf 9,82 Euro je Arbeitsstunde erhöht werden. Ab 1. Juli 2022 sind 10,45 Euro zu zahlen. Der Koalitionsvertrag sieht eine weitere Erhöhung auf 12 Euro vor, nennt aber kein Datum zur Umsetzung. Auch Auszubildende dürfen sich über ein Mehr freuen. Ihre Mindestvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro im ersten Jahr.
Änderungen bei Minijobs, Kurzarbeitern und Altersrentnern
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, dürften sich über die – geringe – Senkung der Umlagen freuen. U1, die die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall absichert, wird um 0,1 Prozent gesenkt und U2 (LVZ in der Schwangerschaft) von 0,39 Prozent auf 0,29 Prozent. Auch die Insolvenzgeldumlage sinkt (wieder) von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.
Kurzfristig beschäftigte Minijobber dürfen nun innerhalb eines Jahres längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten. Die Minijob-Zentrale muss anfragenden Unternehmen mitteilen, welche Vorbeschäftigungen der gemeldete Minijobber bereits hatte. Bei der Anmeldung muss durch den Arbeitgeber die Krankenversicherung des Beschäftigten mittels Krankenversicherungskarte geprüft und angegeben werden.
Die unlängst beschlossene „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“ (KugverlV) verlängert die bis Ende 2021 gewährten Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022.
Weniger erfreulich ist, dass der Arbeitgeberanteil an der Arbeitslosenversicherung für bereits das Rentenalter erreichte, aber noch arbeitswillige und -fähige Mitarbeiter nach fünf Jahren der Aussetzung wieder eingeführt wird.
Die Arbeitsunfähigkeit wird digital
Darauf haben alle gewartet, die Papier aus ihrem Leben verbannen wollen: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden künftig vom Arzt digital an die Krankenkassen übermittelt. Doch der Weg zum Arbeitgeber erfolgt noch ein halbes Jahr auf analogem Wege. Dann leiten die Krankenkassen die AU direkt und digital weiter. Auch Rezepte auf dem bekannten rosa Papier sollen künftig wegfallen. Dafür ist jedoch eine App nötig.
Personengesellschaften können zur Körperschaftsteuer wechseln
Eine bemerkenswerte Neuerung passt zwar nicht in diese Liste, ist jedoch zu relevant (und von den Medien bislang weitgehend unbeachtet geblieben), um sie nicht zu aufzunehmen: Personengesellschaften haben seit 2022 die Möglichkeit, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern lassen. Das kann signifikante Steuerersparnisse zur Folge haben, klingt also sehr interessant. Was lediglich eines formlosen Antrags vor Beginn des Wirtschaftsjahres bedarf, will jedoch im Hinblick auf eventuelle stille Reserven und wenn ein Anteilsverkauf innerhalb von sieben Jahren im Raum steht, gut überlegt werden. Zudem ist diese Änderung von der Gesellschafterversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit zu beschließen.