Die Gesetzeslage klingt eindeutig: Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind steuerfrei, sofern der Wert 44 Euro monatlich nicht überschreitet In der Praxis aber tauchten immer wieder Fragen auf, die vom Bundesfinanzhof zu beantworten waren. Dieser war es auch, der die Debatte angestoßen hat, als Folge derer der Bundesrat eine klarere gesetzliche Abgrenzung von Sach- zu Geldleistung gefordert hatte. Im Jahressteuergesetz, das ab 2020 gelten soll, wird das nun umgesetzt. Bei der Sachbezugsfreigrenze wurde vor allem eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen beschlossen.
Versicherungsschutz oder Zuschuss zur Versicherung?
Strittig war beispielsweise die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nicht nur bezahlt, sondern auch unmittelbar Versicherungsschutz gewährt. Hier erkannte der BFH begünstigten Sachlohn. Anders entschieden die Richter in dem Fall, in dem ein Arbeitgeber einen Zuschuss zur eigenen privaten Zusatzkrankenversicherung seines Personals leistet. Hier liegt Barlohn vor. Der Unterschied liegt in den konkreten Ansprüchen, die Arbeitnehmern aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entstehen (BFH, Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).
Als Sachbezüge gelten im Rahmen der 44 Euro-Grenze
- zweckgebundene Zahlungen
- Tankberechtigungskarten
- Gutscheine für Warenbezug
Die Finanzverwaltung akzeptierte bisher auch Guthabenkarten und Geldkarten als Sachlohn, sofern sie monatlich 44 Euro nicht überschreiten. Das wiederum erkannte der BFH nicht an und unterscheidet zwischen Gutscheinen und sogenannten Geldsurrogaten, weil diese keine konkrete Leistungsverpflichtung darstellen. Auch durch dieses Urteil entstand Unsicherheit, die ab 2020 beseitigt werden soll. So heißt es in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG:
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Damit sollen zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge mehr sein, sondern Geldleistungen darstellen. Die erste Einschränkung wird jedoch bereits im nächsten Satz gemacht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):
Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Die Ausnahmeregelung soll jedoch nicht gelten für Geldkarten, die als Geldersatz eingesetzt werden können, also eine Barauszahlungsfunktion besitzen oder über eine eigene IBAN und damit über eine Möglichkeit zur Überweisung verfügen. Solche Karten sind ab nächstem Jahr vom ersten Euro an steuerpflichtig.
Hinweis: Gutscheine und Geldkarten, die unter die 44 Euro-Freigrenze fallen sollen, müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine steuerlich motivierte Gehaltsumwandlung ist damit ausgeschlossen.