Praxistipp: Studierende als Aushilfskräfte

Das Sommersemester mit den darauf folgenden langen Semesterferien beginnt – und damit auch die Jobsuche für viele Studierende. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, sie zu beschäftigen, doch es ist wichtig, die entsprechenden Regelungen zu kennen. Eine Befristung des Arbeitsentgelts oder der wöchentlichen Stundenanzahl kann entscheidend sein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die flexibelste und kostengünstigste, für beide Seiten häufig auch längerfristig attraktivere Variante ist die Beschäftigung als Werkstudenten. Nicht selten wird damit eine berufliche Zukunft im entsprechenden Unternehmen geplant, zumindest aber in Erwägung gezogen.

Lieber geringfügig oder kurzfristig?

Bei geringfügiger Beschäftigung oder kurzfristiger Beschäftigung – dem typischen Semesterferienjob – ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Arbeitsverhältnissen. In der Regel sind sie versicherungsfrei, abgesehen von der Rentenversicherung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Wird ein monatliches Arbeitsentgelt von bis zu 538 Euro gezahlt, sind Beiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt dabei 13 Prozent für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung. Der Studierende trägt einen Beitrag von 3,6 Prozent in der Rentenversicherung, es sei denn, er beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Krankenversicherung wird Pflicht

Werkstudenten, die in der Regel über längere Zeiträume im Betrieb tätig sind, können nicht mehr über die Familienversicherung krankenversichert werden, sondern sind in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studierenden versichert. Für die Rentenversicherung fällt ein Beitrag von 9,3 Prozent an, den sie selbst tragen müssen.

Studierende, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier gelten die üblichen Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich kann sich für den Arbeitnehmer ein günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben. Hier lohnt ein geringer Rechenaufwand, der mittels eines Onlinetools einfach selbst zu bewältigen ist.