Unfähigkeit ist keine Entschuldigung

BMF Bildarchiv 2005. Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com

Der Verweis auf sein fortgeschrittenes Alter, seine erklärte Unfähigkeit im Umgang mit der EDV, fehlende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und nicht zuletzt die vor Gericht vorgetragene Überzeugung, dass er seinem Sohn die Leitung seines Unternehmens ohne Kontrolle anvertrauen konnte, nützten einem GmbH-Geschäftsführer nichts. Er wurde vom Bundesfinanzhof darüber aufgeklärt, dass er haftbar nicht nur für eigene Versäumnisse und Fehlverhalten sei, sondern auch für die seiner Arbeitnehmer oder, wie im verhandelten Fall, für mitarbeitende Familienangehörigen (BFH, Az.: VII R 23/19).

Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

§ 69 AO

Wenn er selbst nicht in der Lage sei, die Geschäftsführung zu übernehmen, müsse er sein Amt niederlegen oder geeignete Personen auswählen und diese selbst kontrollieren oder eine Instanz einführen, die diese Kontrolle sachkundig ausüben könne. Ein entsprechendes Prüfungs- und Beratungsorgan könnte, da es sich im konkreten Streit um Steuerrecht handelte, ein Steuerberater oder auch ein Wirtschaftsprüfer sein (je nach Größe des Unternehmens). Für andere Geschäftsbereiche, etwa die Produktion mit ihren spezifischen Haftungsfällen oder auch sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Sachverhalte in der Personalverwaltung müsste jeweils ein entsprechender Experte beauftragt werden.

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

§ 34 AO