Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei langjährigen gewerblichen Verlusten die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist und der Betrieb steuerlich als Liebhaberei gilt (Az.: III R 45/22). Das Gericht betont, dass es nicht auf einzelne Verlustjahre ankommt, sondern auf eine Gesamtprognose über die gesamte voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, einschließlich eines möglichen Aufgabe‑ oder Veräußerungsgewinns.
Klares Konzept erforderlich
Entscheidend ist, ob ein Unternehmer erkennbar auf einen langfristigen Totalgewinn hinarbeitet und seine betriebliche Tätigkeit entsprechend steuert, etwa durch Anpassung von Preisen, Kostenstruktur oder Angebot, wenn sich Verluste häufen. Fehlt ein tragfähiges, nachvollziehbar dokumentiertes Gewinnkonzept und wird trotz dauerhaft aussichtsloser Ertragslage unverändert weitergewirtschaftet, kann die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht verneinen. In diesem Fall werden Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt, was insbesondere nebenberufliche Tätigkeiten und kleine Betriebe trifft, die über Jahre Verluste schreiben, ohne eine überzeugende Gewinnstrategie vorweisen zu können.