Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: VI R 25/21) eine wichtige Klarstellung zur wirksamen Bekanntgabe von Verwaltungsakten getroffen, die auch Auswirkungen auf die Frage der Rechtswirksamkeit und der Zugangsfiktion hat.
Die Klägerin hatte Klage beim Finanzgericht erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Die Einspruchsentscheidung wurde an den von der Klägerin benannten Bevollmächtigten geschickt. Dieser wiederum retournierte die Entscheidung und teilte mit, dass seine Vollmacht widerrufen worden sei. Daraufhin sandte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung an die Klägerin, welche Monate später Klage erhob. Fraglich war, ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war. Dies hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war.
Der BFH bestätigte, dass die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung grundsätzlich sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen kann. Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ist jedoch nur gültig, solange das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
Im konkreten Fall bejahte der BFH eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten und sah die Klage daher als unzulässig an. Entscheidend war, dass das Finanzamt bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung nach Aktenlage von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung erfolgte, stand dem nicht entgegen.
Hinweis zur Rechtswirksamkeit und Zugangsfiktion:
Die Entscheidung des BFH unterstreicht die Bedeutung der formellen Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Auch wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht bereits vorher widerrufen hat, ist die Bekanntgabe an ihn wirksam, solange das zuständige Amt keine Kenntnis von diesem Widerruf hat. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Fristen und die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen haben. In diesem Fall trat mit der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten eine Zugangsfiktion ein, das heißt, der Verwaltungsakt galt als zugestellt, auch wenn der Bevollmächtigte ihn zurücksandte. Es ist daher ratsam, sowohl für Steuerpflichtige als auch für Bevollmächtigte, Änderungen in der Vertretungssituation unverzüglich mitzuteilen, um mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden.