Arbeitnehmer sollen Kenntnis über die für sie relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie Schutzregelungen verschaffen können, um sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Gesetze erwerben und auf aktuellem Stand halten werden. Aus diesem Grund verpflichtet der Gesetzgeber Arbeitgeber dazu, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bestimmte Gesetze im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Welche das sind, ist in diesen Verordnungen selbst geregelt. Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Bundesurlaubsgesetz ist keine Aushangpflicht erwähnt, jedoch sind sie in der Praxis so relevant, dass sie zwar inoffiziell, jedoch regelmäßig zu den „Aushangpflichtigen“ zählen.
Die Aushangpflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter und damit für alle Arbeitgeber. Alle Aushänge sind stets aktuell zu halten und so aufzuhängen oder auszulegen, dass sie jedem Mitarbeiter ohne Hilfe Dritter und ohne dabei beobachtet zu werden, zugänglich sind. Eine Verletzung der Aushangpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Zwar kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens war, dieser Nachweis gelingt Arbeitnehmern jedoch nur selten.
Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Sozialgesetzbuch IX
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Mindestlohngesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Gefahrenstoffverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Nichtraucherschutz
- Arbeitsschutzgesetz
- Baustellenverordnung
- Ladenschlussgesetz
- VO zur arbeitsmedizinischen Vorsorge