Vererbung von Urlaubsansprüchen – der Streit geht weiter

Der Streit um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer durch dessen Erben beschäftigt die Gerichte schon einige Jahre. Das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof hatten 2018 letztinstanzlich festgestellt, dass es sich dabei um einen reinen finanziellen Anspruch handelt, der vererbbar ist (EuGH, Az.: C-118/13 und BAG, Az.: 9 AR 170/14).

Die Sozialversicherung will ihren Anteil

Doch ein Ende fand diese Diskussion damit nicht – was zu erwarten war. Denn nun ging es darum, wie dieses Erbe steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist. Für diese Beurteilung muss Urlaubsanspruch in seine Bestandteile zerlegt werden. Ein Teil ist der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers von der Arbeit, um den Urlaub antreten zu können. Ist der Urlaub genommen, ist jeder Anspruch im Zusammenhang mit dem jedem Arbeitnehmer gesetzlich zustehenden Urlaub erloschen. Kann der Urlaub aus vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Gründen nicht angetreten werden, wird der Freistellungsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dieser wiederum ist als Einmalzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis … – steuerfrei oder steuerpflichtig? Und wie ist eine Abgeltung sozialversicherungsrechtlich zu werten? Das war nun durch das Bundesarbeitsgericht zu klären.

Kehrtwende bei der Rechtsauffassung

Bisher wurde sogar durch die Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass Urlaubsabgeltungen nicht den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zuzurechnen sind, wenn Arbeitnehmer verstorben sind. Nachdem EuGH und BAG nun jedoch eine Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs bejaht hatten, vollzog der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen ein Kehrtwende und veröffentlichte am 29. August 2019 ein Rundschreiben, aus dem hervorgeht, dass Urlaubsabgeltungen aus Anlass des Todes von Arbeitnehmern als Arbeitsentgelte beitragspflichtig sind. Die geänderte Rechtsauffassung, so ist dem Rundschreiben zu entnehmen, ist bei nach dem 22. Januar 2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden.

Steuerrechtlich bleibt alles beim Alten

Steuerrechtlich ist die Angelegenheit weniger spektakulär, denn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des Arbeitnehmers auf dessen Konto eingehen, waren und sind unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen als Einkünfte des oder der Erben zu versteuern (BAG, Az.: 9 AZR 45/16 und 328/16).