Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist. Das ist auch bei einer sogenannten Briefkastenfirma gegeben. Es handle sich nicht zwangsläufig um eine Scheinfirma, wenn unter der Rechnungsanschrift kein aktiver Geschäftsbetrieb anzutreffen ist, teilte der Europäische Gerichtshof (Az.: C-374/16 und C-375/16, Rs. Geissel) auf Anfrage des BFH mit (Az.: XI R 20/14).
Ein Briefkasten genügt
Der Finanzhof hat das angefochtene Urteil daraufhin aufgehoben und den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses hatte den Vorsteuerabzug verweigert mit der Begründung, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Aufgrund der Bewertung des Sachverhalts durch den EuGH hat nun eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Regeln der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung stattgefunden.