Ist ein Sportwagen ein angemessenes Firmenfahrzeug?

Firmenfahrzeuge dienen nicht nur der Fortbewegung und dem Transport, sondern auch Repräsentationszwecken. Meist werden Autos von Geschäftsführern und Gesellschaftern vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und die Privatnutzung nach der Einprozentregelung versteuert. Dass hier eine Reihe von Gestaltungs- und Darstellungsfreiheiten genutzt werden, wissen auch die Finanzämter und zeigen sich durchaus kulant bei der steuerlichen Anerkennung auch größerer Fahrzeuge. Jedoch gilt auch, dass die Kosten angemessen sein müssen. Ins Verhältnis gesetzt werden Umsatz und Betriebsergebnis zum Wert des Autos. 

Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit

Den Argumenten eines Unternehmers mit einem Jahresgewinn von unter 100.000 Euro, der einen Lamborghini Aventador im Wert von fast 300.000 Euro absetzen wollte, mochte das Finanzamt nicht mehr folgen – die Angelegenheit ging vor Gericht. Mit dem Sportwagen, so erklärte der Kläger dem Finanzgericht Hamburg, sei es ihm gelungen, Kunden zu gewinnen, es handle sich also um ein Marketinginstrument. Wenn schon die Kosten für einen Lamborghini nicht anerkannt würden, müssten mindestens analog die Aufwendungen für eine Mercedes S-Klasse anrechenbar sein. 

Das Gericht ließ sich weder auf die Diskussion noch auf die Saldierungsrechnung ein und strich dem Kläger jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil es sich bei einem Fahrzeug dieser Art und Preisklasse klar um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handeln würde (Az.: 2 K 116/18).

“Affektionsinteresse des Halters”

Die Urteilsbegründung fiel deutlich aus: Der vom Hersteller als “Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert”, sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.